I. GRUNDSATZ
Oberstes Gebot ist aus meiner Sicht, möglichst schnelle Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt.
Einmal Gesagtes lässt sich schwer wieder aus der Akte entfernen.
Hier bleibt es dann später der anwaltlichen „Kunst“ überlassen, darauf zu verweisen, dass etwa Belehrungen nicht erfolgten, Dinge aus dem Zusammenhang gerissen wurden oder der Mandant gar nicht wusste, was er dort ausgesagt hat.
Einfacher ist es jedoch, wenn die zu erfolgenden Einlassungen durch den Rechtsanwalt begleitet und mit diesem abgesprochen werden. Insbesondere ist es aus Sicht des Verteidigers tunlichst zu vermeiden, bei den Ermittlungsbehörden sozusagen Angaben ins Blaue hinein zu machen.Erfahrungsgemäß machen die Ermittlungsbehörden natürlich nur ihren Job. Allerdings werden sie kaum wesentliche Hintergründe der Vorwürfe aus der Akte vorzutragen und ihr Wissen transparent zu machen.
Der Beschuldigte ist von daher in der unglücklichen Situation, alles was er weiß erzählen zu sollen; Gegeninformationen bekommt er in der Regel allerdings nicht.
Diese bekommt der Beschuldigte nur durch einen Verteidiger, der dann Akteneinsicht nehmen kann. Unter Umständen kommt es – gerade bei Kapitalverbrechen zur kurzfristigen Übermittlung von schriftlichen Zeugenaussagen und gutachterlichen Stellungnahmen oder kriminaltechnischen Untersuchungsergebnissen.
Der Verteidiger hat außerdem auch die Möglichkeit, sonstige Beiakten anzufordern. Hier geht es etwa um Spurensicherung, Angaben des Anzeigenden, Protokolle einer möglichen Telefonüberwachung, Ergebnisse der Auswertung eines Sachverständigen, etwa Brandsachverständigen, KFZ Sachverständigen, Angaben zum Reinheitsgehalt bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht. Nur auf dieser Basis kann eine qualifizierte Beratung der weiteren Vorgehensweise erfolgen.
Maßstab meines anwaltlichen Handelns ist es eine möglichst fundierte und qualifizierte Beratung abzugeben.
Vorrangig geht es mir um die Streitvermeidung bzw. die möglichst geräuschlose Einstellung des Verfahrens zu Gunsten des Mandanten. Hierbei unterstelle ich, dass jedem Rechtssuchenden daran gelegen ist, ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren so schnell wie möglich zu beenden.
Kern des anwaltlichen Handelns ist immer der Beschuldigte oder auch der Nebenkläger.
So schmeichelhaft hier eine breite öffentliche Berichterstattung auch ist. Urteile werden von Richtern gesprochen und nicht von der Presse oder der Öffentlichkeit.
II. KOSTEN
Teilweise herrscht bei Mandanten die Vorstellung, dass der Rechtsanwalt auch im Bereich des Strafrechtes auf der Grundlage der Prozesskostenhilfe ähnlich wie im Zivilrecht tätig werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall.
Bei einem Vorwurf einer Urkundenfälschung, eines Diebstahls oder auch einer einfachen Körperverletzung, kommt die Beiordnung als notwendiger Verteidiger oder auch Pflichtverteidiger grundsätzlich nicht in Betracht.
In diesen Fällen bleibt nur eine Kostentragung durch den Mandanten.
Ausnahmen können sich in solchen Fällen nur ergeben, wenn das Verfahren wegen der Komplexität oder Einschränkungen des Beschuldigten eines Verteidigers bedarf. In der Praxis ist dieser Fall allerdings eher selten.
Bei Vorwürfen des Raubes, der räuberischen Erpressung, des Mordes oder des Totschlages, besteht allerdings ein Anrecht, einen Verteidiger kraft Gesetzes an die Seite gestellt zu bekommen.
Auch im Bereich der Nebenklagevertretung besteht der Grundsatz, dass sich Geschädigte schwerster Delikte oder Angehörige von Getöteten anwaltlicher Hilfe bedienen können, ohne Ansehung ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation.
Soweit der Täter zu einer Strafe verurteilt wird hat er in der Regel auch die Kosten der Nebenklage zu übernehmen.Weitere Informationen zu diesem Punkt erhalten Sie von mir gerne in einem persönlichen Gespräch.
III. RECHTSMITTEL
Darüber hinaus wird sich die anwaltliche Beratung dann sowohl als Verteidiger als auch als Nebenklagevertreter auch auf die Frage erstrecken, ob es Sinn macht, das Urteil im Wege der Berufung oder Revision anzugreifen.
IV. MAXIME
Die Transparenz des anwaltlichen Tätigwerdens, setzt voraus, dass der Rechtssuchende sein Anliegen möglichst deutlich macht. Was ist gewünscht und gewollt. Ansonsten ist jeder anwaltliche Vertreter nur auf die Mutmaßung des vermeintlich besten angewiesen.